Das Hauptziel der arbeitsmedizinischen Vorsorge besteht darin, frühzeitig arbeitsbedingte Gesundheitsbeschwerden zu erkennen und arbeitsbedingte Erkrankungen sowie Berufskrankheiten zu verhindern. Die Vorsorge umfasst immer ein ärztliches Beratungsgespräch mit Anamnese, und wenn nötig, körperliche oder klinische Untersuchungen, die jedoch nicht gegen den Willen der Mitarbeiter durchgeführt werden dürfen.
Es gibt drei Arten der arbeitsmedizinischen Vorsorge: Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge.
Die Pflichtvorsorge ist eine Art der arbeitsmedizinischen Vorsorge, die der Arbeitgeber für bestimmte besonders gefährdende Tätigkeiten durchführen muss, wie in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge spezifiziert. Die Teilnahme der Beschäftigten an der Pflichtvorsorge ist faktisch verpflichtend, da die Tätigkeit erst nach der Durchführung dieser Vorsorge erlaubt ist.
Die Angebotsvorsorge ist eine Form der arbeitsmedizinischen Vorsorge, bei der der Arbeitgeber den Beschäftigten bei bestimmten gefährlichen Tätigkeiten die Möglichkeit bietet, an Untersuchungen und Beratungen teilzunehmen. Die Teilnahme ist jedoch nicht verpflichtend, aber der Arbeitgeber muss das Angebot rechtzeitig und ordnungsgemäß unterbreiten, andernfalls können Bußgelder verhängt werden.
Wunschvorsorge: Die Wunschvorsorge ist eine erweiterte Art der arbeitsmedizinischen Vorsorge, bei der der Arbeitgeber den Beschäftigten zusätzliche Untersuchungen und Beratungen ermöglicht, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen. Dies geschieht, wenn die Beschäftigten einen Zusammenhang zwischen ihrer Arbeit und möglichen Gesundheitsrisiken vermuten. Der Arbeitgeber kann nur dann ablehnen, wenn kein Gesundheitsschaden zu erwarten ist, andernfalls kann eine zuständige Behörde ein Bußgeld verhängen.
Bei Nichteinhaltung der Vorsorgevorschriften können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer Bußgelder oder Strafen riskieren.
Detaillierte Regelungen: Die genauen Anforderungen an die Vorsorge und das Angebot sind in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und den Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) festgelegt.