Arbeitsaufenthalt im Ausland und Reisemedizin:
Berufliche und private Reisen können gesundheitliche Risiken mit sich bringen und weiteichende gesundheitliche Folgen haben. Jeder Fernreisende sollte sich daher insbesondere vor Aufenthalten in subtropischen oder tropischen Regionen qualifiziert beraten lassen. Aber auch Reisen in das europäische oder nordamerikanische Ausland bergen Risiken, die insbesondere bei bestehenden Erkrankungen zu berücksichtigen sind. Wir möchten Sie dabei unterstützen, Ihren beruflichen oder privaten Auslandsaufenthalt zu einem Erfolg und zu einem schönen Erlebnis werden zu lassen.
Eine besondere Bedeutung kommt der Überprüfung Ihres aktuellen Impfstatus und der Beratung zu sinnvollen und notwendigen reisemedizinischen Impfungen, einschließlich Gelbfieberimpfung oder den Möglichkeiten zum Schutz gegen besondere Erkrankungen in subtropischen oder tropischen Ländern (z. B. Malaria, Dengue-Fieber, Japanische Enzephalitis) zu.
Weitere Beratungsinhalte können Thrombose-Prophylaxe bei Langstrecken-Flügen, Unfallrisiko, Vermeidung von Jetlag und psychischen Fehlbelastungen und falls erforderlich, Organisation der medizinischen Versorgung am Reiseziel, sein.
Unsere Ärztinnen und Ärzte qualifizieren sich durch regelmäßige Fortbildungen und sind durch die Zusammenarbeit mit renommierten reisemedizinischen Informationsquellen (z. B. CRM Centrum für Reisemedizin Düsseldorf, TravelMed Reisen + Gesundheit) für Sie immer auf dem aktuellsten Informationsstand.
Unsere Zentren in Kelsterbach, Kassel, Gießen und Darmstadt sind offiziell anerkannte Gelbfieberimpfstellen.
Unsere Angebote
Allgemein:
- Reisemedizinische Beratung unter Berücksichtigung individueller Gesundheitsrisiken und Vorerkrankungen
- Aktuelle Reisemedizinische Länderinformation
- Reisemedizinische Impfungen (alle Impfungen inkl. Gelbfieber)
- Beratung zur Malariaprophylaxe
- Beratung zur Reiseapotheke
- Untersuchung zur Tauchtauglichkeit
- Bescheinigung zum Erwerb des Bootsführerscheins
Spezielle Zusatzangebote für beruflich Reisende:
- Untersuchung nach berufsgenossenschaftlichem Grundsatz G35 "Arbeitsaufenthalt im Ausland unter besonderen klimatischen und gesundheitlichen Bedingungen"
- Informationen und Vorträge zu reisemedizinischen Themen in Ihrem Unternehmen
Inhalte und Anforderungen des G35 „Arbeitsaufenthalt im Ausland unter besonderen klimatischen und gesundheitlichen Bedingungen“
Für Aufenthalte von auch zusammengerechnet über drei Monaten Dauer in einem Gebiet zwischen 30° nördlicher und 30° südlicher Breite, für welches besondere hygienische und klimatische Bedingungen angenommen werden müssen, sowie für alle Staaten der ehemaligen Sowjetunion und der Mongolei ist eine Untersuchung nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz 35 vorgeschrieben:
Bevor der Mitarbeiter ausreist, nachdem er zurückkehrt, nach 2-3 Jahren der (auch zeitweise) Auslandstätigkeit und bei Wechsel des Einsatzortes.
Arbeiten in weiteren Regionen, wie z.B. in der Arktis und Antarktis und Arbeiten in Hypoxie bei großer Höhe sind in diesem Grundsatz eingeschlossen.
Der G35 gibt Anhaltspunkte für die gezielte arbeitsmedizinische Vorsorge bei beruflichen Tätigkeiten im Ausland unter besonderen klimatischen und gesundheitlichen Bedingungen. Die Beratungen vor dem Arbeitsaufenthalt im Ausland durch einen Arzt mit den erforderlichen Fachkenntnissen
(entsprechend §7 Abs. 1 der ArbMedVV) sollen über die besonderen klimatischen und gesundheitlichen Belastungen, sowie über die medizinische Versorgung am vorgesehenen Ort informieren. Die Untersuchung soll dazu beitragen festzustellen, ob gesundheitliche Bedenken gegen einen Aufenthalt oder bestimmte Tätigkeiten (z.B. Arbeiten mit Absturzgefahr) in diesen Gebieten bestehen, und unter welchen Voraussetzungen, diese Bedenken ggfs. überwunden werden können.
Die Rückkehruntersuchung hat das Ziel klinisch noch unauffällige Gesundheitsstörungen nach diesen Auslandsaufenthalten frühzeitig zu erkennen und schnellstmöglich adäquat behandeln zu können, um langfristige Folgeerkrankungen zu verhindern. Sie sollte daher spätestens 8 Wochen nach Beendigung des Auslandsaufenthaltes erfolgen, dessen Dauer 12 Monate überschreitet.



