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Wiedereingliederung

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In Einzelfällen ist bei längerfristigen Krankheitszeiten eine allgemeine Vorsorgeuntersuchung zu empfehlen, um so die Betriebsärztin/ den Betriebsarzt als Ratgeber/in für Hilfen der Wiedereingliederung hinzuziehen. Dieser Hinweis ergibt sich aus dem § 84 'Prävention', SGB IX:

Dort heißt es:

(2) Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). Soweit erforderlich wird der Werksoder Betriebsarzt hinzugezogen.