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Immissionsschutz / Beauftragter für Immissionsschutz: Die gesetzlichen Vorschriften

Das Bundesimmissionsschutzgesetz(BImSchG) enthält drei Arten von Regelungen, die sich beziehen auf:

  • anlagenbezogene Vorschriften;
  • produktbezogene Vorschriften;
  • gebietsbezogene Vorschriften. 

Den bedeutsamsten Teil des BImSchG bilden die Regelungen übergenehmigungsbedürftige Anlagen. Diese sind "in besonderem Maße dazugeeignet, schädliche Umwelteinwirkungen oder auf andere Weise Gefahren,erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen hervorzurufen."

Welche Anlagen im einzelnen genehmigungsbedürftig sind, ist der 4. BImSchV zu entnehmen. Für Betreiber solcher Anlagen werden im BImSchG Grundpflichten festgelegt:

  • die Pflicht zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen und sonstiger Gefahren, erheblicher Nachteile und erheblicher Belästigungen. Zur Einhaltung dieser Schutzpflicht sind insbesondere in der TA-Luft und TA-Lärm (Technische Anleitungen) Grenz- bzw. Richtwerte festgelegt;
  • die Pflicht zur Vorsorge, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen (TA-Luft) oder Alarmpläne gemäß Störfallverordnung (12. BImSchV); 
  • die Pflicht zur Vermeidung von Abfällen;
  • die Pflicht zur sparsamen und effizienten Energieverwendung.

Beauftragter für Immissionsschutz

Gemäß §53 BImSchG ist ein Betriebsbeauftragter für Immissionsschutz zubestellen:

  • von den Anlagen ausgehenden Emissionen; 
  • technischen Problemen der Emissionsbegrenzung; 
  • Eignung der Erzeugnisse, bei bestimmungsgemäßer Verwendung schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütterungen hervorzurufen, erforderlich ist. (siehe Anlagen, die in der 5. BImSchV genannt sind).

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen, für die die Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten nicht durch Rechtsverordnung vorgeschrieben ist, sowie Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen einen oder mehrere Immissionsschutzbeauftragte zu bestellen haben, soweit sich im Einzelfall die Notwendigkeit der Bestellung aus den oben genannten Gesichtspunkten ergibt.