Gewässerschutz / Beauftragter für Gewässerschutz: Die gesetzlichen Vorschriften
Im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind verschiedene Gewässerschutzprinzipien verankert, die grundlegend für die Ausgestaltung des Wasserrechtes sind. Dies ist zum einen das Vorsorgeprinzip, nach dem jede vermeidbare Beeinträchtigung des Wassers zu unterlassen ist und eine sparsame Verwendungdes Wassers gefordert wird (§1a WHG). In §22 WHG ist das Verursacherprinzip verankert, nachdem der Verursacher für die Änderung der Beschaffenheit desWassers zu haften hat. Die maßgebliche Rechtsnorm für Abwassereinleitungen istder §7a WHG, nach dem für die Abwasserreinigung ein einheitliches Reinigungsniveau zu gewährleisten ist.
In §19g Abs. 3 WHG ist festgelegt, dass alle Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen wenigstens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen müssen. Näheres regeln die bundeslandspezifischen Verordnungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VawS).
Beauftragter für Gewässerschutz
Gem. §21a Abs. 1 und 2 WHG muss ein Gewässerschutzbeauftragter beim Benutzen von Gewässern durch die Einleitung von Abwasser bestellt werden. Die Bestellung ist obligatorisch, wenn an einem Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser eingeleitet werden. Dies entspricht im kommunalen Bereich einer Abwassermenge von etwa 5000 Einwohnern. Unterhalb der Grenze von 750 Kubikmeter Abwassertäglich steht es im Ermessen der Behörde, ob sie die Bestellung verlangt.
Darüber hinaus kann die Überwachungsbehörde einen Gewässerschutzbeauftragten anordnen wenn Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen z.B. im Bereichvon Wasserschutzgebieten vorhanden sind oder mit großen Mengen wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird.

