Gefahrgutklassen
Das ADR teilt Gefahrgüter in neun verschiedene Klassen ein. Je nach Transportmenge muß die Ladung entsprechend gekennzeichnet sein.
Klasse 1: Explosive Stoffe und Gegenstände | |
| Unterklassen 1.1 Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfährig sind 1.2 Stoffe und Gegenstände, die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen 1.3 Stoffe und Gegenstände, die eine Feuergefahr besitzen 1.4 Stoffe und Gegenstände, die im Falle einer Entzündung oder Zündung nur eine geringe Explosionsgefahr aufweisen 1.5 Sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe 1.6 Extrem unempfindliche Gegenstände, die nicht massenexplosionsfähig sind |
| |
| Unter Druck gelöstes, verflüssigtes oder tiefgekühltes Gas |
| |
| Brennbarer flüssiger Stoff |
| |
| Unterklasse 4.1 Brennbarer fester Stoff |
| Unterklasse 4.2 Selbstentzündlicher fester Stoff |
| Unterklasse 4.3 Stoff, der in Berührung mit Wasser brennbare Gase entwickelt |
| |
| Unterklasse 5.1 Brandfördernd (oxidierend) wirkender Stoff |
| Unterklasse 5.2 Organische Peroxide |
| |
| Unterklasse 6.1 Giftiger Stoff |
| Unterklasse 6.2 Ansteckungsgefährlicher Stoff |
| |
| Radioaktiver Stoff |
| |
| ätzender Stoff |
| |
| Sonstiger gefährlicher Stoff |

















