HomeSitemapAnsprechpartnerImpressum
Zur Startseite

 
 

Zentrale Ansprechpartner:

für Neukunden:
Dirk Dreher
Tel: 06107/5038-13

für Vertragspartner:
Bernd Engel
Tel: 06107/98112-0



Die Fahrerlaubnisverordnung

Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) regelt die Erteilung und Verlängerung von Führerscheinen. Je nach Führerscheinart sind unterschiedliche Untersuchungen bei der Bewerbung für die Erteilung oder Verlängerung vorgeschrieben:

Die Untersuchungen

  • Bewerber für die Erteilung der Klassen A, A1, B, BE, M, L oder T: Sehtest.
  • Bewerber für die Erteilung oder Verlängerung der Klassen C, C1, CE sowie C1E: Untersuchungen des Sehvermögens und der körperlichen Eignung.
  • Bewerber für die Erteilung oder Verlängerung der Klassen D, D1, DE sowie D1E: Untersuchungen des Sehvermögens und der körperlichen Eignung sowie, falls der Bewerber das 50. Lebensjahr bereits vollendet hat, der Reaktions- und Leistungsfähigkeit.
  • Bewerber für die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung: Untersuchungen des Sehvermögens und der körperlichen Eignung sowie, falls der Bewerber das 60. Lebensjahr bereits vollendet hat, der Reaktions- und Leistungsfähigkeit.

Die gesetzlichen Anforderungen:

Der Umfang der Untersuchungen richtet sich nach den gesetzlichen Anforderungen. Beim Sehtest wird nur die Sehschärfe getestet. Bei der Untersuchung des Sehvermögens wird zusätzlich das Farbensehen, das räumliche Sehen sowie das Gesichtsfeld getestet. Für die Untersuchungen des Sehvermögens und den Sehtest ist es wichtig, dass die Sehhilfe, die beim Fahren getragen wird sowie der Brillenpass mitgebracht werden. Zur Untersuchung der körperlichen Eignung erfolgt eine ärztliche Untersuchung, eine Blutdruckmessung, ein Hörtest sowie eine Urinanalyse. Außerdem wird ein Testverfahren eingesetzt, das die Belastbarkeit, Orientierungs-, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung sowie die Reaktionsfähigkeit prüft. Über die Ergebnisse werden Bescheinigungen ausgestellt, die der Bewerber der Fahrerlaubnisbehörde vorlegen muss. Alle Untersuchungen unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht.