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Tel: 06107/5038-13

für Vertragspartner:
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Tel: 06107/98112-0



Die Baustellenverordnung

Pflichten des Bauherren nach Baustellenverordnung:

  • Wenn die Bauarbeiten voraussichtlich mehr als 30 Tage andauern und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig auf der Baustelle tätig werden oder der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage übersteigt, muss dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt bis zwei Wochen vor Beginn der Bautätigkeit eine schriftliche Vorankündigung übermittelt werden.
  • Werden mehrere Unternehmer gleichzeitig auf einer Baustelle tätig, ist eine Vorankündigung zu übermitteln oder werden besonders gefährliche Arbeiten ausgeführt, muss vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt werden. Der Plan muss die für die betreffende Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen und Schutzmaßnahmen erkennen lassen.
  • Wenn Beschäftigte mehrerer Unternehmer auf der Baustelle tätig werden, muss durch den Bauherren ein geeigneter Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator bestellt werden, der auch in der Vorankündigung zu benennen ist.

Die Vorteile der Baustellenverordnung für den Arbeits- und Gesundheitsschutzes auf Baustellen:

  • Bereits in der Planung eines Bauvorhabens wird die Auseinandersetzung mit Arbeitsschutzaspekten intensiviert.
  • Die Ausschreibung sicherheitstechnischer Leistungen wird unterstützt.
  • Baustellenspezifische Maßnahmen werden festgelegt.
  • Erforderliche Sicherheitseinrichtungen können von mehreren Unternehmen gemeinsam genutzt werden.
  • Die Terminplanung erfolgt unter Berücksichtigung von Sicherheitsaspekten.
  • Die zu erstellende Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk legt im Rahmen von Wartung und Instandhaltung Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit bei diesen Tätigkeiten fest.