Abfallwirtschaft / Beauftragter für Abfall: Die gesetzlichen Vorschriften
Jeder Unternehmer, der aufgrund seines unternehmerischen Handelns z.B. Emissionen oder Abfälle erzeugt, unterliegt den gesetzlichen Verpflichtungen im Umweltrecht. Er gilt als Umweltpflichtiger nach dem gesetzlichen Verursacherprinzip. Grundlegendes Gesetz ist das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen sowie das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG.
Nach §1 KrW-/AbfG (erster Teil) dient das Gesetz:
- der Förderung der Kreislaufwirtschaft;
- der Schonung der natürlichen Ressourcen;
- der Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen.
Hieraus ergeben sich:
- die allgemeine Sorgfaltspflicht;
- die Pflicht zur Abfallvermeidung, -verwertung und -beseitigung;
- die Pflicht Führung eines Nachweisbuches und Führen von Entsorgungsnachweisen;
- verschiedene Auskunfts-, Anzeige- und Mitteilungspflichten.
Beauftragter für Abfall
Nach KrW-/AbfG (§54), ist ein Abfallbeauftragter vom Betreiber zu bestellen,
- bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach der 4. BImschV, in denen regelmäßig besonders überwachungsbedürftige Abfälle anfallen;
- bei ortsfesten Sortier-; Verwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlagen;
- wenn Anlagenbesitzer die Abfälle zurücknehmen (im Sinne von §26);
- wenn dies im Hinblick auf die Art oder Größe der Anlagen, Abfälle und Produkte erforderlich ist. Dies wird zum Teil mit der Abfallkonzept- bzw. Bilanzpflicht gleichgesetzt.
Darüber hinaus werden in der Verordnung für Betriebsbeauftragte für Abfall konkrete Anlagen und Branchen wie z.B. Krankenhäuser genannt, für die ein Abfallbeauftragter zu bestellen ist.
Die Pflichten des Unternehmers hinsichtlich der Abfallwirtschaft bestehen allerdings unabhängig von der Bestellpflicht eines Beauftragten für Abfall.

